← Zur Inhaltsanalyse

Corona-Ausschuss / Organisation und Recht

Rechtsform und Urteilsdossier.

Recherchestand: 31. Oktober 2026

Der gesicherte Kern

Fuellmichs Verurteilung wegen Untreue ist rechtskräftig. Das ursprüngliche Gründungsmodell wurde nicht zur geplanten anerkannten Stiftung. Seit November 2022 wird das Format laut eigener Dokumentation von einer nichtrechtsfähigen Treuhandstiftung getragen. Die Rechtsform und die einzelnen Verfahren werden zeitlich getrennt eingeordnet.

Welche Stiftung? Die Rechtsform änderte sich.Ein Sendungsname, mehrere OrganisationenUrteilsdossier: Reiner FuellmichViviane Fischer und die weiteren RechtsstreitigkeitenGleicher Anspruch an Institutionen und GegeninstitutionenChronologieOriginalquellenWas an der Justizbegründung kritisierbar bleibtDas berichtete zweite Strafverfahren

Welche Stiftung? Die Rechtsform änderte sich.

Der Ausschuss begann 2020 nicht als anerkannte Stiftung. Seit November 2022 tritt er nach seiner eigenen Dokumentation als Treuhandstiftung auf. Das ist eine andere, unselbstständige Stiftungsform. Die pauschale Aussage „Die Stiftung ist keine Stiftung“ wird dieser Entwicklung nicht gerecht.

Die ursprüngliche Trägerorganisation war nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen die am 9. Juli 2020 errichtete „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG (haftungsbeschränkt)“ in Gründung. Ihre Satzung sah vor, Vermögen später auf eine noch zu gründende, behördlich anerkannte Stiftung zu übertragen. Diese geplante Stiftung war im vom Urteil behandelten Zeitraum nicht verwirklicht. [L1]

Fundstelle: B.II.1.a, S.13–15; D.II.1

Auch die Vorschaltgesellschaft wurde nach dem Urteil nicht ins Handelsregister eingetragen. Das Gericht nennt Satzungsänderungen, die letztlich nicht anerkannte Gemeinnützigkeit der damaligen Gesellschaft und Bedenken gegen den Firmenbestandteil „Stiftung“. Für die verfahrensgegenständliche Zeit behandelte es sie als Vorgesellschaft. Diese Feststellungen betreffen den ursprünglichen Rechtsträger; sie entscheiden nicht über den späteren steuerlichen Status einer anderen Organisation. [L1]

Fundstelle: B.II.1.a, S.14–15

Die eigene Rechtsformdarstellung des Ausschusses beschreibt einen weiteren Schritt: Seit dem 25. November 2022 würden die Sitzungen von einer durch Viviane Fischer gegründeten Treuhandstiftung ausgerichtet. Die verlinkte, auf den 21. November 2022 datierte Satzung nennt in § 1 ausdrücklich eine Treuhandstiftung, die von ihrem Treuhänder verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten wird. Die beiden Dokumente stützen diese Eigendarstellung als konkrete Organisationsform und nicht nur als unverbindlichen Namensbestandteil. [L10] [L11]

Fundstelle: Über den Ausschuss: Historie und Rechtsform; Satzung § 1

Eine rechtsfähige Stiftung nach § 80 BGB ist eine eigene juristische Person und benötigt die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Die veröffentlichte Treuhandstiftung tritt dagegen unter Verwaltung und Vertretung ihres Treuhänders auf. § 11 Absatz 2 ihrer Satzung behandelt die spätere Fortsetzung als rechtsfähige Stiftung ausdrücklich erst als mögliche Umgestaltung. Fehlende staatliche Anerkennung nach § 80 BGB ist daher kein Beleg dafür, dass eine Treuhandstiftung überhaupt keine Stiftung sein könne. [L4] [L11]

Fundstelle: § 80 BGB; Satzung §§ 1 und 11 Absatz 2

Auf ihrer Website erklärt die Organisation außerdem, die Satzung sei vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden. Das ist eine zu berücksichtigende Eigenauskunft. Das veröffentlichte Satzungs-PDF enthält selbst keinen mitabgedruckten Feststellungs- oder Freistellungsbescheid. Die frühere, gerichtlich festgestellte Nichtanerkennung der Vorschaltgesellschaft darf nicht pauschal auf diese spätere Treuhandstiftung übertragen werden; umgekehrt belegt die Website-Aussage allein keinen aktuell nachgeprüften Steuerstatus. [L1] [L10] [L11]

Fundstelle: LG B.II.1.a; Über den Ausschuss: Historie und Rechtsform; Satzung § 3

Die präzise Kritik richtet sich damit auf Transparenz und Kontrolle: Welche Organisation erhält eine Zuwendung, wer ist der jeweils verantwortliche Treuhänder, welches Vermögen wird getrennt verwaltet und welche Berichte sind öffentlich zugänglich? Die eigene Satzung verlangt eine getrennte Vermögensverwaltung und einen jährlichen Bericht auf Grundlage eines testierten Vermögensnachweises. An diesem selbst gesetzten Maßstab kann die veröffentlichte Rechenschaft geprüft werden. [L11]

Fundstelle: Satzung §§ 4 und 10

Auch die innere Kontrolle verdient eine sachliche Betrachtung: Nach § 6 der Satzung bestimmt die Stifterin den Treuhänder und die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats und kann Ratsmitglieder abberufen. Der Stiftungsrat entscheidet über die Mittelverwendung; der Treuhänder besitzt bei Verstößen gegen Satzung oder rechtliche und steuerliche Regeln ein Vetorecht. Das ist ein konkret beschriebenes Kontrollmodell. Ob und wie es in der Praxis funktioniert, ist an Besetzung, Berichten und belegten Entscheidungen zu messen. [L11]

Fundstelle: Satzung §§ 6–7

Ein Sendungsname, mehrere Organisationen

Der Sendungsname „Corona-Ausschuss“ und die Organisation, der Geld rechtlich zugeordnet wird, sind auseinanderzuhalten. Die ursprüngliche Vorschaltgesellschaft von 2020, die später gegründete SCA Investigative Committee UG, die ab November 2022 nach eigener Dokumentation tätige Treuhandstiftung und Fuellmichs späteres Format ICIC sind keine austauschbaren Bezeichnungen desselben Rechtsträgers. [L1] [L10] [L11]

Fundstelle: B.II.1.a–c; D.II.1

Die SCA Investigative Committee UG wurde nach dem Urteil am 27. Dezember 2021 von Fuellmich und Viviane Fischer ohne die beiden anderen ursprünglichen Mitgesellschafter gegründet. Ab Mai 2022 wurde ihr Konto auf der Ausschuss-Website als Spendenkonto genannt. Nach seinem Ausscheiden 2022 führte Fuellmich mit ICIC ein eigenes Format fort. [L1]

Fundstelle: B.II.1.b–c, S.15–16

Das Landgericht erkannte gerade keine automatische Übertragung des alten Vermögens an, nur weil eine neue Gesellschaft das Sendungsformat fortsetzte. Diese Trennung ist entscheidend: Die gerichtliche Vermögenszuordnung und die Frage, wer unter dem bekannten Namen weiter sendet, sind verschiedene Fragen. [L1]

Fundstelle: D.II.1

Für die Treuhandstiftung beschreibt die Satzung eine Vermögensverwaltung durch einen Treuhänder. Eine solche Organisationsbeschreibung belegt nicht automatisch, dass sämtliche früheren Mittel aus der Vorschaltgesellschaft oder der SCA-Gesellschaft wirksam auf sie übertragen wurden. Dazu sind die jeweiligen Übertragungsakte und Vermögensnachweise gesondert zu prüfen. [L1] [L11]

Fundstelle: LG D.II.1; Satzung §§ 1 und 4

Urteilsdossier: Reiner Fuellmich

Reiner Fuellmich ist wegen Untreue in zwei Fällen rechtskräftig zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegenstand waren 700.000 Euro aus dem Vermögen der ursprünglichen Trägergesellschaft – nicht die medizinischen Aussagen des Ausschusses.

Erste Instanz
Landgericht Göttingen, Urteil vom 24. April 2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23). [L1]
Revisionsentscheidung
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25; amtlich als rechtskräftig bekanntgegeben am 25. August 2026. [L2] [L3]
Schuldspruch und Strafe
Untreue in zwei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und neun Monate. Die weitergehende Revision wurde verworfen. [L2] [L3]
Beträge
200.000 Euro im November 2020 und 500.000 Euro im Mai 2021; zusammen 700.000 Euro. [L1] [L2]
Einziehung
Die Wertersatzeinziehung von 700.000 Euro blieb bestehen. Der BGH korrigierte die gesamtschuldnerische Haftung auf 514.194,48 Euro. Dies war eine Änderung der Einziehungsentscheidung, keine Reduzierung des festgestellten Gesamtbetrags auf diese Summe. [L2]
Untersuchungshaft
Fünf Monate erlittene Untersuchungshaft werden nach der bestätigten gerichtlichen Entscheidung nicht auf die Strafe angerechnet. [L2]
Strafrechtlich relevanter Schaden
Das LG bezifferte den strafrechtlich relevanten Schaden wegen Fuellmichs eigenem Viertelanteil an der Vorgesellschaft auf drei Viertel der übertragenen Beträge: 150.000 und 375.000 Euro, zusammen 525.000 Euro. Davon zu unterscheiden sind die insgesamt erlangten 700.000 Euro und die Wertersatzeinziehung in dieser Höhe. [L1, D.III]

Der Kern des Verfahrens lag in der Auslegung der Geldüberlassung. Es gab schriftliche Darlehensurkunden. Fuellmich und seine Verteidigung beriefen sich darauf, dass die Überlassung private Verwendung erlaubt habe und eine Rückzahlung durch Immobilienvermögen abgesichert gewesen sei. Das Gericht stellte dem zeitgleiche E-Mails, Chats, den Zweck einer kurzfristig verfügbaren Notfallreserve sowie die tatsächliche Mittelverwendung gegenüber. [L1]

Fundstelle: B.II.2–8; C.I; D.I–III

Nach der gerichtlichen Würdigung sollten die Beträge liquide und treuhänderisch für die Ausschussarbeit bereitgehalten werden. Die Darlehensbezeichnung hob diese Bindung nicht auf. Das Gericht sah sowohl in Fuellmichs Organstellung als auch in der Treuhandabrede Vermögensbetreuungspflichten und wertete die private Verwendung als Untreue. Das ist die im Rechtsmittelverfahren bestätigte gerichtliche Einordnung. [L1] [L2]

Fundstelle: LG D.I–III; BGH Gründe I–III

Die Verteidigung kritisierte im April 2025 die Umdeutung der Darlehen, die Beschränkung weiterer Beweiserhebung und die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft. Katja Wörmer sah darin eine politische Färbung des Verfahrens. Diese Gegenposition gehört in die Dokumentation; sie ist als Position der Verteidigung gekennzeichnet. Sie beschreibt nicht den heute geltenden Verfahrensstand: Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und ließ Schuldspruch und Strafe bestehen. [L8] [L2] [L3]

Auch gegenüber dem Gericht ist eine genaue Lektüre nötig: Der BGH billigte die Nichtanrechnung von fünf Monaten Untersuchungshaft, betonte aber zugleich den Ausnahmecharakter dieser Regel. Zulässige Verteidigung und eine bloße Vielzahl von Beweisanträgen reichen dafür nicht aus. Entscheidend waren für ihn die weiteren festgestellten, gezielt verfahrensverschleppenden Handlungen. Die pauschale Darstellung, Fuellmich sei für kritische Fragen oder schlicht für viele Beweisanträge zusätzlich bestraft worden, wird dem Beschluss nicht gerecht. [L2]

Fundstelle: Gründe III, insbesondere Rn.9–25

Ein Strafurteil über die Verwendung von Geldern entscheidet nicht, ob eine Aussage über PCR-Tests, Impfungen, Pflegeheime oder staatliche Maßnahmen richtig ist. Umgekehrt widerlegen mögliche Fehler staatlicher Corona-Politik keinen Nachweis einer zweckwidrigen Mittelverwendung. Inhaltliche Prüfung, Organisationskritik und strafrechtliche Verantwortung werden deshalb getrennt bewertet.

Das LG begründete den Kontrollverlust konkret: Die verdeckte Treuhandkonstruktion erschwerte den Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber privaten Gläubigern; wirksam bestellte Sicherheiten und Vorkehrungen zur Kontrolle der Verwahrung fehlten. Die anderen beiden Mitgesellschafter wurden über wesentliche Vorgänge nicht angemessen informiert. Die bloße Aussicht auf Erlöse aus einem späteren Immobilienverkauf ersetzte weder die geforderte Liquidität noch eine tatsächlich bestellte Sicherheit. [L1, D.II.2–III]

Viviane Fischer und die weiteren Rechtsstreitigkeiten

Viviane Fischer war Mitgründerin und Mitgeschäftsführerin der ursprünglichen Vorgesellschaft und unterzeichnete die im Fuellmich-Verfahren behandelten Darlehensurkunden. Im Strafprozess gegen Fuellmich wurde sie als Zeugin vernommen. Das Urteil vermerkt außerdem eine an sie selbst ausgezahlte Summe von 100.000 Euro; diese war ausdrücklich nicht Gegenstand der gegen Fuellmich erhobenen Anklage. Daraus folgt kein Schuldspruch gegen Fischer. [L1]

Fundstelle: B.II.1–2; C.II.3; D.I

Ihre Rolle ist deshalb weder als unbeteiligte Beobachterin noch als durch dieses Urteil mitverurteilte Person zu beschreiben. Die zivilrechtliche Verantwortung einzelner Geschäftsführer, die Rückführung von Geldern, gesellschaftsrechtliche Befugnisse und eine strafrechtliche Verurteilung sind jeweils getrennte Fragen. [L1]

Am 8. April 2026 erklärte Fischer im offiziellen Telegram-Kanal des Ausschusses, Justus Hoffmann und Antonia Fischer hätten gegen sie eine Klage über 4,5 Millionen Euro erhoben. Nach ihrer Darstellung betreffen die Forderungen unter anderem Goldbestände, nicht zurückgezahlte Fuellmich-Beträge, Rechnungen Dritter und ihre eigene frühere Geldüberlassung. Sie bezeichnete das Vorgehen als Versuch wirtschaftlicher Zermürbung und warb um Unterstützung für ihre Verteidigung. [L7] [L9]

Der öffentlich gelesene Beitrag enthält weder eine vollständig zugängliche Klageschrift noch ein Aktenzeichen oder eine abschließende Entscheidung. Die genannte Summe ist deshalb als von Fischer berichtete Klageforderung ausgewiesen. Sie wird hier weder als feststehende Schuld noch als bewiesener Rechtsmissbrauch der Gegenseite dargestellt. [L7]

Eine faire Aufarbeitung fragt auf beiden Seiten nach den Unterlagen: Welche Forderung stützt sich auf welchen Vertrag, welche Zahlung ist belegt, wem wird welches Vermögen zugerechnet und welche Entscheidung ist tatsächlich ergangen? Die öffentliche Erzählung einer Partei ersetzt diese Nachweise nicht.

Gleicher Anspruch an Institutionen und Gegeninstitutionen

Wer staatliche Institutionen zu Transparenz, sauberer Beweisführung und verantwortlichem Umgang mit Geld auffordert, muss diese Maßstäbe für das eigene Projekt ebenfalls erfüllen. Die Probleme der Trägerstruktur und die rechtskräftig festgestellte Untreue sind ein eigenständiger schwerer Befund zur Organisation des Ausschusses. [L1] [L2] [L3]

Sie ersetzen aber keine Bewertung der einzelnen Aussagen. Aufklärungsarbeit verliert ihre Glaubwürdigkeit sowohl dann, wenn sie sich selbst von Kontrolle ausnimmt, als auch dann, wenn berechtigte Fragen mit dem persönlichen Fehlverhalten eines Sprechers erledigt werden sollen. Für jedes medizinische und politische Argument bleibt der Quellenvergleich maßgeblich.

Was an der Justizbegründung kritisierbar bleibt

Der BGH-Beschluss begründet die Zurückweisung der Verfahrensrügen lediglich durch Verweis auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Zur sachlich-rechtlichen Prüfung von Schuldspruch und Strafe bleibt die veröffentlichte Begründung ebenfalls knapp; ausführlich behandelt werden die Einziehung und die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft. Für die Öffentlichkeit ist damit nicht jede Auseinandersetzung mit den einzelnen Revisionsargumenten nachvollziehbar. [L2]

In einem bei HAINTZ.media als Kommentar Martin Schwabs veröffentlichten Text wird diese Begründungspraxis kritisiert. Schwab verlangt eine offenere Auseinandersetzung mit den Rügen und stellt die gesetzliche Nichtanrechnung von Untersuchungshaft grundsätzlich infrage, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit einer zusätzlichen Freiheitsbelastung. Zugleich erklärt er, weder die Ermittlungsakten zu kennen noch die Hauptverhandlung verfolgt zu haben und die Untreuefrage deshalb nicht selbst abschließend beurteilen zu können. [L12]

Die tragfähige Kritik richtet sich hier auf die öffentliche Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Gründe und die engen Grenzen zusätzlicher Freiheitsbelastung. Daraus folgt weder, der BGH habe ungeprüft entschieden, noch ein Beweis politischer Verfolgung. Der Beschluss selbst begründet die U-Haft-Ausnahme ausführlich und betont, dass zulässige Verteidigung sie nicht rechtfertigt. [L2]

Das berichtete zweite Strafverfahren: keine weitere Verurteilung

Am 15. September 2026 verbreitete Fuellmichs öffentlicher Kanal eine Mitteilung, wonach ein zweites Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154Absatz2StPO eingestellt worden sei. Der Bericht betrifft weitere Zahlungen an seine Kanzlei und führt als Grund an, dass eine zusätzliche Strafe gegenüber der bereits rechtskräftigen Verurteilung nicht erheblich ins Gewicht falle. Ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss mit überprüftem Aktenzeichen liegt dieser Auswertung nicht vor; die konkrete Entwicklung bleibt als berichteter Verfahrensstand gekennzeichnet. [L13]

Eine Einstellung nach §154StPO entscheidet nicht über Schuld oder Unschuld hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe. Sie hebt auch ein bereits rechtskräftiges Urteil wegen anderer Taten nicht auf. Deshalb wäre sowohl eine zusätzliche Schuldbehauptung aus diesem Bericht als auch die Behauptung eines Freispruchs oder einer Aufhebung der 700.000-Euro-Verurteilung falsch. [L14] [L2] [L3]

Verfahrens- und Organisationschronologie

  1. 2020-07-09

    Notarielle Errichtung der „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG (haftungsbeschränkt)“ durch vier Personen; geplante spätere Stiftung und Transfer des Vermögens in der Satzung. [L1]

    Gerichtliche Feststellung
  2. 2020-11-10

    Überweisung von 200.000 Euro aus Treuhandmitteln auf ein Konto der Ehefrau Fuellmichs; erster später abgeurteilter Fall. [L1]

    Rechtskräftig festgestellter Sachverhalt
  3. 2021-01-12

    100.000 Euro an Viviane Fischer nach eigener Darlehensurkunde; im Fuellmich-Urteil als Hintergrund erwähnt, ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Anklage. [L1]

    Gerichtlich erwähnter Hintergrund, kein Schuldspruch gegen Fischer
  4. 2021-05

    Weitere 500.000 Euro an Fuellmich; zweiter später abgeurteilter Fall. Im Urteil steht einleitend 26 Mai, im Detail 27 Mai; hier bewusst nur Monatsangabe. [L1] [L2]

    Rechtskräftig festgestellter Sachverhalt; Tag intern uneinheitlich
  5. 2021-12-27

    Gründung der gesonderten SCA Investigative Committee UG durch Fuellmich und Viviane Fischer. [L1]

    Gerichtliche Feststellung
  6. 2022-05-24

    SCA Investigative Committee UG i.Gr. als Empfängerin auf der Website veröffentlicht. [L1]

    Gerichtliche Feststellung
  7. 2022-10-05

    Fuellmich durch Beschluss der ursprünglichen Vorgesellschaft als Geschäftsführer abberufen und sein Anteil eingezogen; später Fortführung eines eigenen Formats ICIC. [L1]

    Gerichtliche Feststellung; keine pauschale Aussage zur heutigen Gesellschaft
  8. 2022-11-21

    Datum der öffentlich verlinkten Satzung einer nichtrechtsfähigen Treuhandstiftung; Verwaltung und Vertretung durch einen Treuhänder, spätere Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung als Option vorgesehen. [L11]

    Veröffentlichte Satzung, kein eigenständiger amtlicher Anerkennungsnachweis
  9. 2022-11-25

    Seit diesem Datum richtet nach der eigenen Rechtsformdarstellung des Ausschusses die von Viviane Fischer gegründete Treuhandstiftung die Sitzungen aus. [L10] [L11]

    Eigendarstellung durch verlinkte Satzung zur Rechtsform konkretisiert
  10. 2022-12-01

    Auch Viviane Fischer in der ursprünglichen Vorgesellschaft als Geschäftsführerin abberufen; diese Funktion von der späteren SCA-Tätigkeit unterscheiden. [L1]

    Gerichtliche Feststellung
  11. 2023-10-13

    Nach der vom LG beschriebenen Abschiebung aus Mexiko Ankunft in Deutschland und Untersuchungshaft in dieser Sache. [L1]

    Gerichtliche Feststellung
  12. 2025-04-24

    Urteil des LG Göttingen: Untreue in zwei Fällen, drei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe, Wertersatzeinziehung; Nichtanrechnung von fünf Monaten Untersuchungshaft. [L1]

    Erstinstanzliches Urteil, später im Wesentlichen bestätigt
  13. 2025-04-27

    Verteidigerin Katja Wörmer kritisiert im Interview Vertragsauslegung, Beweisaufnahme und Nichtanrechnung; kündigt Revision an. [L8]

    Parteidarstellung zum damaligen Zeitpunkt
  14. 2026-03-17

    BGH-Beschluss 6 StR 359/25: Korrektur der gesamtschuldnerischen Haftung im Einziehungsausspruch auf 514.194,48 Euro; im Übrigen Revision verworfen. [L2]

    Revisionsentscheidung
  15. 2026-04-08

    Fischer berichtet öffentlich eine gegen sie erhobene 4,5-Millionen-Euro-Klage und beanstandet diese als Versuch wirtschaftlicher Zermürbung. [L7] [L9]

    Direkte Parteidarstellung; Klage und Ausgang nicht amtlich verifiziert
  16. 2026-08-25

    BGH teilt amtlich mit: Verurteilung ist rechtskräftig. [L3]

    Amtlich bestätigter Rechtskraftstand
  17. 2026-09-15

    Fuellmich-Kanal berichtet Einstellung eines zweiten Strafverfahrens nach §154Abs2StPO; gelesener Originalbeschluss fehlt. Das rechtskräftige erste Urteil bleibt davon getrennt.

    Parteinahe Mitteilung; kein amtlich verifizierter Einstellungsbeschluss
  18. 2026-10-31

    Redaktioneller Recherchestand dieses Dossiers.

    Standdatum

Originalquellen und Lesetiefe

  1. L1 · LG Göttingen, Urteil vom 24. April 2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23) ↗

    Amtliche Primärquelle, anonymisiertes Urteil. 134 Seiten als Volltext abgerufen; Feststellungen, Vertragsauslegung, Beweiswürdigung und U-Haft-Ausnahme gezielt nachgelesen

  2. L2 · BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25 ↗

    Amtliche Primärquelle, Revisionsbeschluss. Alle 11 Seiten gelesen; ECLI:DE:BGH:2026:170326B6STR359.25.0

  3. L3 · BGH-Pressemitteilung Nr. 152/2026: Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue rechtskräftig ↗

    Amtliche Primärquelle, Verfahrensstand. Vollständig gelesen

  4. L4 · § 80 BGB – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung ↗

    Amtlicher Normtext. Vollständig gelesen

  5. L5 · § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft ↗

    Amtlicher Normtext. Vollständig gelesen

  6. L6 · Impressum des Corona-Ausschusses ↗

    Primärquelle zur eigenen Außendarstellung. Live abgerufen und vollständig gelesen; nennt 'Stiftung Corona-Ausschuss c/o Viviane Fischer', ohne Registerangaben oder eindeutig benannte Gesellschaftsform.

  7. L7 · Botschaft von Viviane Fischer: 13 Umschläge, 4,5 Millionen Euro ↗

    Direkte Parteistellungnahme. Öffentlichen Beitrag vollständig gelesen; Datum8April zusätzlich im zeitnahen Bericht Transition News verifiziert; keine Klageschrift/kein Aktenzeichen/keine Entscheidung im Beitrag

  8. L8 · Interview mit Fuellmichs Verteidigerin Katja Wörmer ↗

    Parteidarstellung in Interviewform, keine gerichtliche Feststellung. Interview einschließlich Darlehensargument, erneuter Fischer-Vernehmung, U-Haft-Anrechnung gezielt gelesen; spätere Kommentare nicht als Quelle genutzt

  9. L9 · Bericht zur Fischer-Stellungnahme vom 8. April 2026 ↗

    Sekundärbericht, dient Datierung und Verweis auf Primärbeitrag. Artikel gelesen; Kommentare nicht als Tatsachenquelle genutzt

  10. L10 · Über den Ausschuss – Historie und Rechtsform ↗

    Direkte Eigendarstellung zur Trägergeschichte. Live vollständig gelesen, einschließlich Treuhandstiftung ab 25. November 2022 und Aussage zur steuerlich anerkannten Satzung

  11. L11 · Satzung der Treuhandstiftung „Stiftung Corona-Ausschuss“, Berlin, 21. November 2022 ↗

    Primärquelle zur vertraglich vorgesehenen Rechtsform und Organisation; keine staatliche Anerkennungsurkunde. Alle sechs Seiten gelesen; besonders §§1,3,4,6,7,10,11,12,14. Kein eigener Finanzamtsbescheid im PDF enthalten.

  12. L12 · Bei HAINTZ.media als Kommentar Martin Schwabs veröffentlicht: Zur gescheiterten Revision

    Namentlich zugeordnete juristische Kritik, keine Gerichtsentscheidung. Kritik an knapper Revisionsbegründung, §51StGB und eigener begrenzter Kenntnis des Verfahrens gelesen; verlinkter Telegram-Beitrag640 betrifft ein anderes Thema und wird nicht als Originalbeleg verwendet.

  13. L13 · Fuellmich-Kanal: weitergeleitete Mitteilung über ein eingestelltes zweites Verfahren

    Parteinahe Mitteilung über Verfahrensentwicklung; kein gelesener gerichtlicher Einstellungsbeschluss. Beitrag im öffentlichen Kanal gelesen; berichteter Einstellungsgrund §154Abs2StPO von Rechtskraft des ersten Urteils getrennt.

  14. L14 · §154StPO – Teileinstellung bei mehreren Taten

    Amtlicher Normtext. Vollständig gelesen, besonders Absätze1–3.

Was der Rechercheumfang offenlässt

Die amtlichen Entscheidungen sind von den öffentlichen Darstellungen der Beteiligten getrennt. Nicht sämtliche Nebenverfahren sind erschlossen. Insbesondere wurde kein abschließender amtlicher Ausgang der von Fischer im April 2026 berichteten Klage verifiziert. Ein neuerer Haftentlassungs-, Wiederaufnahme- oder Verfassungsbeschwerdestand wird hier nicht behauptet.

Die historischen Gesellschaftsangaben beruhen auf dem Strafurteil. Ein aktueller amtlicher Registerauszug wurde nicht gelesen. Die medizinischen und politischen Aussagen werden unabhängig davon im Rechercheverzeichnis geprüft.

Dieses Dossier als HTML herunterladen ↓ · Quellen und Chronologie als JSON ↓